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   OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17   

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OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17 (https://dejure.org/2018,32068)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.01.2018 - 3 U 17/17 (https://dejure.org/2018,32068)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 3 U 17/17 (https://dejure.org/2018,32068)
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  • erbrechtsiegen.de

    Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Er hatte mit diesem Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß dessen Beschluss vom 11. Januar 2016, 3 Wx 95/15 (FamRZ 2016, 1306 ff) Erfolg.

    Die Berufung interpretiere den Beschluss des Senats im Erbscheinseinziehungsverfahren 3 Wx 95/15 fehl, der in der Literatur ausschließlich positive Bestätigung erfahren habe.

    Allerdings hat sich der Senat bereits im Erbscheinseinziehungsverfahren mit den hier fraglichen Testamenten und der Frage befasst, welches Testament für die Erbfolge nach der Erblasserin maßgeblich ist (Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff, mit zustimmenden Anm. bzw. Kommentierungen von Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793, Sarres FamRB 2016, 272 f, Linnartz in jurisPK-BGB 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19, 41 und Reymann in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2270 Rn. 11-13; den Senatsbeschluss zustimmend zitierend auch OLG Hamm, B.v.12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48, 56).

    Eine Wechselbezüglichkeit dieser beiden Verfügungen (einerseits der Erblasserin und andererseits ihres Ehemannes) zueinander im oben genannten Sinne lässt sich jedoch nicht, jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, wie der Senat auch in seinem Beschluss im Erbscheinsverfahren vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, ausgeführt hat.

    Es kommt nicht darauf an, dass für die Auslegung allerdings alle mit der Auslegungsfrage in Zusammenhang stehenden Umstände herangezogen werden können, auch solche nach Testamentserrichtung, und dass dazu auch Äußerungen eines der testierenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zählen (ebenso Linnartz in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19 und Litzenburger in FD-ErbR 2016, 376793, dem Senatsbeschluss vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 - zustimmend; ebenso Schmucker, MittBayNot 2001, 526 ff., 529 unter Bezug auf BayObLG FamRZ 1997, 251, 253, juris Rn. 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings die Vorstellung des Gesetzes auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung sei wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff., juris Rn. 112; so auch schon Senat im Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793).

    Wesentliche neue Aspekte, die die Argumentation des Senats in dem Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, deutlich in Frage stellen, haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

    Es muss vielmehr zusätzlich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden, ob die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48 unter Hinweis auch auf die zitierte Senatsentscheidung in der Sache 3 Wx 95/15; BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, juris Rn. 42).

    Das OLG Hamm betont insoweit gerade, dass sich aus dem dortigen Sachverhalt - im Unterschied zu demjenigen des zustimmend zitierten Senatsbeschlusses im Erbscheinseinziehungsverfahren 3 Wx 95/15 - solche inhaltlichen Verknüpfungen ergeben.

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Das Landgericht verweise auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.1.1999 1Z BR 44/98.

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Es muss vielmehr zusätzlich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden, ob die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48 unter Hinweis auch auf die zitierte Senatsentscheidung in der Sache 3 Wx 95/15; BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, juris Rn. 42).

    Das aber reicht gerade nicht aus, weil dem späteren Testament für die Feststellung einer Wechselbezüglichkeit neben dem Willen zur Zusammenfassung der beiden Testament zusätzlich noch ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden müsste, das frühere Testament in Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der späteren Einsetzung von Schlusserben zu modifizieren, die frühere und die spätere Verfügung also in ein "logisches Abhängigkeitsverhältnis" zu bringen und dadurch die frühere Verfügung inhaltlich einzuschränken und im Sinne eines wechselbezüglichen Bedingungszusammenhangs zu verändern (Reymann in jurisPK-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 12, unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren mehrfach die Zulassung der Revision beantragt und dies vor allem damit begründet, dass wegen des hier nur vorliegenden Zeitabstands von 20 ½ Monaten eine Divergenz zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1999, 878 ff) vorliegt, wo es nämlich a.a.O. Rn. 42 heißt: "Folgt die "Gegenleistung" auf die "Leistung" aber erst nach mehr als 2 Jahren, wie hier, so spricht dies im Grundsatz gegen den Zusammenhang des Motivs, der die Auslegungsregel begründet".

  • OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08

    Vermächtnis: Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings die Vorstellung des Gesetzes auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung sei wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff., juris Rn. 112; so auch schon Senat im Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793).

    Erst wenn ein solcher Hinweis jedenfalls im Sinne einer Andeutung in dem späteren Testament enthalten ist, aber Zweifel verbleiben - weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit sicher feststellbar ist -, kann die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 bei Vorliegen einer der dort genannten Fallgruppen zur Anwendung kommen (Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei juris Rn. 119 f; Reymann in Juris PK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 11-13 Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger, a.a.O.; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Allerdings hat sich der Senat bereits im Erbscheinseinziehungsverfahren mit den hier fraglichen Testamenten und der Frage befasst, welches Testament für die Erbfolge nach der Erblasserin maßgeblich ist (Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff, mit zustimmenden Anm. bzw. Kommentierungen von Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793, Sarres FamRB 2016, 272 f, Linnartz in jurisPK-BGB 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19, 41 und Reymann in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2270 Rn. 11-13; den Senatsbeschluss zustimmend zitierend auch OLG Hamm, B.v.12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48, 56).

    Es muss vielmehr zusätzlich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden, ob die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48 unter Hinweis auch auf die zitierte Senatsentscheidung in der Sache 3 Wx 95/15; BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, juris Rn. 42).

  • BayObLG, 20.02.2003 - 1Z BR 77/02

    Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Auslegung ist aber Sache des Tatrichters (s. BayObLG NJW-RR 2003, 658 ff, juris Rn. 61 gerade für zwei zeitlich auseinanderfallende letztwillige Verfügungen).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Daran fehlt es aber auch bei einem Abstand von 20 ½ Monaten; ein solcher deutlicher Abstand kann kein positiver Anhalt sein, der für sich genommen die Modifizierung der Verfügungen des älteren Testaments durch das jüngere Testament im Wege einer Wechselbezüglichkeit als Willen der Erblasser nahelegt (anders etwa als in dem Fall des OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 f, wo das zweite Testament am nächsten Tag verfasst wurde).
  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95

    Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Es kommt nicht darauf an, dass für die Auslegung allerdings alle mit der Auslegungsfrage in Zusammenhang stehenden Umstände herangezogen werden können, auch solche nach Testamentserrichtung, und dass dazu auch Äußerungen eines der testierenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zählen (ebenso Linnartz in jurisPK-BGB, 8. A. 2017, § 2084 Rn. 19 und Litzenburger in FD-ErbR 2016, 376793, dem Senatsbeschluss vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15 - zustimmend; ebenso Schmucker, MittBayNot 2001, 526 ff., 529 unter Bezug auf BayObLG FamRZ 1997, 251, 253, juris Rn. 40).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17
    Deshalb ist anerkannt, dass nach dem Erbfall trotz vorliegender Entscheidungen in einem Erbscheinsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage besteht, wenn die Parteien als Erbprätendenten etwa darüber streiten, welches Testament wirksam ist und wer Erbe nach dem Erblasser geworden ist (BGH FamRZ 2010, 1068 Rn. 8; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. A. 2017, § 256 Rn. 21 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament

    Zu solchen Umständen zählen auch Äußerungen eines der testierenden Ehegatten nach dem Tod des anderen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Januar 2018 - 3 U 17/17 -, Rn. 69, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 21 W 165/20

    Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament von

    Allerdings handelt es sich nur um eine Vermutungsregel, die aufgrund der besonderen Situation der hier gegebenen Testamentserrichtung den vorliegenden Fall nicht erfasst (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2018 - 3 U 17/17, juris).

    Vielmehr haben die Eheleute vom Wortlaut her das damalige Testament nur "ergänzt" um die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4), ohne eine Qualifizierung der damaligen Alleinerbeinsetzung wenigstens anzudeuten oder die Erbeinsetzung auch nur erneut ausdrücklich zu benennen oder wenigstens eine räumliche Verknüpfung beider Testamente herbeizuführen (vgl. dazu OLG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2018 - 3 U 17/17, juris Rn. 82 f.).

    Letztlich lässt sich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB nicht feststellen, dass die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wurde, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin im späteren Testament gelten sollte, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2018 - 3 U 17/17, juris).

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